Beitragsordnung

 

 

BEITRAGSORDNUNG FSV Limbach-Oberfrohna e.V.

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie evtl. Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
  2. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlungspflicht befreit.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe einer ggf. notwendigen Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  4. Der die Beitragszahlungspflicht beendende Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
  5. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
  6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  7. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  8. Von Mitgliedern, die dem Verein ein Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  9. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  10. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  11. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  12. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder- pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren  erlassen.
  13. Alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und bis zum vollendeten 60. Lebensjahr müssen auf Anforderung des Vorstandes jährlich 2 Stunden Arbeit zum Erhalt und/oder zur Pflege der Vereinsanlage erbringen. Wird die Anzahl der Arbeitsstunden nicht erfüllt, erhebt der Verein pro nicht geleisteter Stunde 8,50€. Der eventuell fällig werdende Betrag wird per Lastschrifteinzug in dem Monat abgebucht, der auf dem Monat folgt, in dem das Mitglied über die Abrechnung der Stunden informiert wurde.
  14. Die Beitragssätze im Verein betragen im Grundbetrag pro Monat:

- Rentner                                    ___7,50 €

- Erwachsene über 18 Jahre            ___12,50 €

- Kinder/Jugendliche bis 18 Jahren    ___7,50 €

- Familienmitglieder des ältesten Mitglieds zahlen 70% ihres jeweilig zutreffenden Altersbeitrags, ab dem viertem Familienmitglied besteht Beitragsfreiheit.

 

Beschlossen durch Mitgliedervollversammlung am 08.05.2015

 

Inkrafttreten 01.07.2015